Bestattungsinstitut Jens Müller

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Erbrecht

Was sieht das Gesetz vor ? Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist eine gesetzliche Erbfolge festgelegt. Diese setzt ein, wenn der Verstorbene kein rechtsgültiges Testamenverfasst hat. Die gesetzliche Erbfolge legt die Erben aus den Reihen der nächsten Verwandten des Verstorbenen fest. Ihnen steht ungeachtet der testamentarisch festgelegten Verfügung ein Pflichtteil des Erbes zu.

  • Erben in erster Ordnung: Ehepartner, Kinder, Enkel, Urenkel
  • Erben in zweiter Ordnung: Vater, Mutter, Schwester, Bruder, Neffe, Nichte, Großneffe
  • Erben in dritter Ordnung: Großvater, Großmutter, Onkel, Tante, Cousine
  • Erben in vierter Ordnung: Urgroßvater, Urgroßmutter, Großonkel 

Adoptivkinder sind eigenen Kindern gleichgestellt. Stiefkinder und Pflegekinder gehören nicht zu den gesetzlichen Erben, nicht eheliche Kinder sind ehelichen Kindern gleichgestellt. Angehörige, die den Verstorbenen gepflegt haben, werden nach der Erbrechtsreform aus dem Jahr 2010 höher am Erbe beteiligt. Es ist sinnvoll, sich frühzeitig über die gesetzlichen Steuerfreibeträge zu erkundigen. Durch eine Schenkung können sie eventuell unnötig hohe Erbschaftssteuern vermeiden.

Bei juristischen Fragen, empfehlen wir Ihnen immer professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Das Bundesministerium für Justiz bietet eine Broschüre zum Download an :

http://www.bmjv.de/