Kostenübernahme durch das Sozialamt
In der Regel erstattet das Sozialamt die Bestattungskosten, wenn keine Angehörigen vorhanden sind oder wenn die Angehörigen die Kosten nicht tragen können. Es übernimmt aber nur die erforderliche Kosten, also eine sehr einfache Bestattung. Mögliche Voraussetzungen für die Übernahme der Bestattungskosten sind:
- kein Angehörigen vorhanden oder den zur Vornahme der Bestattung Verpflichteten sind die Bestattungskosten nicht zumutbar
- die Personen, die Bestattungskosten bekommen, dürfen die Einkommensgrenze nach §§ 85 ff. SGB XII nicht überschreiten
Über die Frage der Zumutbarkeit der Kosten entscheidet das Sozialamt nach pflichtgemäßem Ermessen. Beurteilt das Sozialamt die Übernahme der Kosten für den Angehörigen oder Unterhaltsverpflichteten als nicht zumutbar, so besteht ein Rechtsanspruch auf Übernahme der Bestattungskosten durch das Sozialamt. Zu den erforderlichen Kosten der Bestattung gehören nicht unbedingt die Aufwendungen für eine würdige Bestattung, wie sie ortsüblich ist. Das Sozialamt übernimmt in unserer Region ( Salzland und Harz ) erfahrungsgemäß folgenden Kosten.
Sarg in einfacher Ausführung
Sterbewäsche und Kleidung in einfacher Ausführung
Überführung des Verstorbenen zum Friedhof bzw. in das Krematorium
Aufbewahrung in der Leichenhalle
Erledigungen und Aufwendungen
Beisetzungskosten und Grabmacherleistungen
sowie Kosten für Auslagen:
Leichenschau und Ausstellung der Todesbescheinigung
Sterbeurkunden
Kosten des Krematoriums
Kosten der Friedhofsverwaltung für einen einfachen Grabplatz
Nicht übernommen werden in unserer Region ( Salzland / Harz ) die Kosten für eine Trauerfeier in der Kapelle, die Bewirtung von Trauergästen, Trauerkleidung, Todesanzeigen, Danksagungen und Blumenschmuck.
Individuelle Auskünfte erteilen wir ihnen gern oder das zuständige Sozialamt.